Das Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) - samt der zugehörigen Verordnung über Investmentunternehmen (IUV) - gehört zu den modernsten Fondsgesetzen in Europa. Aufgrund der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins basiert das IUG auf der EU-Richtlinie 85/611/EWG in der aktuellsten Fassung.
Die wesentlichen Bestimmungen sind hier kurz zusammengefasst, wobei zwei Unterscheidungen angezeigt werden:
Bestimmung gemäss der EU-Richtlinie 85/611/EWG in der aktuellsten Fassung
Nationale Liechtensteinische Bestimmung in Ergänzung zu den EU-Vorgaben
Art. 5 bis 10 IUG (Prospektpflicht) 
Für jeden Fonds ist ein vollständiger und vereinfachter Prospekt zu erstellen, der es dem Anleger ermöglicht, die Anlagen des Fonds detailliert zu beurteilen, die damit verbundenen Risiken abzuschätzen und zu erfahren, welche Kosten dem Fonds belastet werden.
Art. 12 und 18 IUG (Werbung & Vertrieb) 
Die öffentliche Werbung für einen Fonds ist grundsätzlich zulässig, es sind jedoch gewisse Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt ebenso für die Vertriebsberechtigten.
Art. 14 IUG (Berichterstattung) 
Für jeden Fonds ist innerhalb einer bestimmten Frist ein Geschäfts- und ein Halbjahresbericht zu erstellen sowie die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vierteljährlich über die Entwicklung des Fonds zu informieren.
Art. 23 IUG (Fonds für qualifizierte Anleger) 
Als Sonderform des Investmentunternehmens für andere Werte ist es möglich, einen Fonds für qualifizierte Anleger zu gründen. Dieser ist aufgrund des geringeren Schutzbedürfnisses der Anleger (institutionelle Kunden, aber auch erfahrene Privatinvestoren) von der Bewilligungspflicht durch die FMA ausgenommen und geniesst weitere Erleichterungen.
Art. 24 IUG (Verwaltungsgesellschaft)

Der Tätigkeitsbereich einer Verwaltungsgesellschaft ist auf die Verwaltung von Investmentunternehmen (inkl. aller zusammenhängender Aufgaben) beschränkt. Zusätzlich darf mit Bewilligung der FMA auch die Vermögensverwaltung und Anlageberatung für Einzelportfolios angeboten werden (Bewilligung als Vermögensverwaltung nach VVG).
Art. 26 IUG (Bewertungsvorschriften) 
Die Bewertung des Fondsvermögens und die Preisfeststellung muss definierten Kriterien entsprechen.
Art. 27 IUG (Revisionspflicht) 
Sowohl der Fonds als auch die Verwaltungsgesellschaft haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
Art. 29 IUG (Meldepflichten) 
Die Verwaltungsgesellschaft hat bestimmte Meldepflichten gegenüber der FMA zu befolgen.
Art. 30 und 31 IUG (Depotbank) 
Die Verwahrung des Fondsvermögens erfolgt bei einer zugelassenen Depotbank. Die Aufgaben der Depotbank sind im Gesetz detailliert umschrieben.
Art. 33 bis 39 IUG (Anlagegesellschaft)

Neben der vertraglichen Rechtsform der Treuhänderschaft (FCP) besteht auch die Möglichkeit einen Fonds in der körperschaftlichen Form als Anlagegesellschaft (SICAV / SICAF) zu führen. Es wird zwischen Strukturen mit fixem oder variablem Kapital unterschieden. Des Weiteren kann eine Anlagegesellschaft selbstverwaltet oder fremdverwaltet sein.
Art. 40 IUG (Investmentunternehmen für Wertpapiere) 
Bei Investmentunternehmen für Wertpapiere (UCITS) sind klar definierte Vorgaben bezüglich Anlageinstrumenten und Anlagegrenzen einzuhalten. Diese Vorgaben entsprechen zu 100 % den Vorgaben der EU-Richtlinie.
Art. 42 IUG (Investmentunternehmen für andere Werte) 
Bei Investmentunternehmen für andere Werte sind gesetzlich keine Vorgaben bezüglich Anlageinstrumenten und Anlagegrenzen definiert. Dies erlaubt die Gründung sehr innovativer Fondskonstrukte.
Art. 43 IUG (Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko) 
Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko erlauben Lösungen in speziellen Risikokategorien. Anlagepolitik, Struktur, Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen dürfen gesamthaft ein deutlich erhöhtes Risikoprofil aufweisen.
Art. 56 bis 58 IUG (Bewilligungsfristen) 
Die FMA muss innerhalb festgelegter Fristen über die Erteilung einer Bewilligung für die Verwaltungsgesellschaft und den Fonds entscheiden.
Art. 59 IUG (Mindestvermögen) 
Das Nettovermögen eines Investmentunternehmens muss spätestens sechs Monate nach Erteilung der Bewilligung mindestens CHF 2 Millionen betragen. Es darf diesen Betrag in Zukunft nicht mehr unterschreiten.
Art. 76, 87 und 88 IUG (Europa-Pass) 
Liechtensteinische Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen für Wertpapiere dürfen im gesamten EWR-Raum tätig sein bzw. vertrieben werden, ohne eine weitere Bewilligung einholen zu müssen (= Europa-Pass für die Verwaltungsgesellschaft / Europa-Pass für das Investmentunternehmen). Es muss lediglich eine entsprechende Anzeige bei der Aufsichtsbehörde im jeweiligen Land erfolgen.
Art. 95 bis 96 IUG (FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein)

Liechtensteinische Investmentunternehmen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein erfüllt in allen Punkten die europäischen Anforderungen und ist als gleichwertige Aufsichtsbehörde in Europa anerkannt.